Rechtsprechung schneller als der Gesetzgeber – Notwendigkeit eines Sachkundenachweises
Während die gesamte Finanzdienstleistungsbranche nach Berlin schaut und auf die Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie wartet, werden in Karlsruhe „im Namen des Volkes“ durch den Bundesgerichtshof neue Maßstäbe für die Beratung gesetzt.
„Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2005 zwei interessante Aspekte in den Focus gerückt“ erklärt Ronald Perschke, Vorstand des Qualifikationsspezialisten GOING PUBLIC!. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass Kapitalanlagevermittler verpflichtet sind, das angebotene Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität und insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Zum anderen muss ggf. über eine fehlende Sachkunde des Beraters aufgeklärt werden.
„Dieses Urteil macht deutlich, dass für Finanzberater kein Weg mehr an Qualifikation und echter Sachkunde vorbei führt“ erläutert Prof. Bockholt von der Fachhochschule Koblenz die BGH-Entscheidung. „Besonders interessant ist, dass das Gericht nicht nur die „Beratung“ in den Focus der Betrachtung stellt, sondern bereits bei einer „Auskunft“ des Anlagevermittlers die Tragfähigkeitsprüfung erwartet“, so Prof. Bockholt weiter.
Dietmar Goerz, Rechtsanwalt bei der GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG in Berlin, ergänzt: „Der Kapitalanlagevermittler hat natürlich noch ein Schlupfloch, das ihm der Bundesgerichtshof klar offen hält. Mit Bezug auf ein Urteil vom 13.01.2000 ist es dem Vermittler möglich, seine fehlende Sachkunde offen zu legen. Er kann so den „Schwarzen Peter“ doch wieder seinem Kunden zuschieben. Natürlich stellt man sich die Frage, welcher Vermittler seinen Kunden gerne mit den Worten begrüßen möchte: „Übrigens, von Kapitalanlage habe ich keine Ahnung!“.
Ronald Perschke sieht durch den Gerichtsentscheid die Bedeutung von Qualifikation bereits vor der Umsetzung der EU-Richtlinien deutlich hervorgehoben. „Durch das Urteil ist im Rahmen von Haftungsprozessen zukünftig zu prüfen, ob ein Kapitalanlagevermittler die notwendige Sachkunde für eine Tragfähigkeitsprüfung besaß oder ob der Vermittler über seine fehlende Sachkunde hätte informieren müssen.“ Insofern ist es ab sofort wichtig, dass ein Finanzberater auch vor Gericht seine Qualifikation klar kommunizieren kann. „Das ist natürlich am leichtesten mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen wie den einschlägigen IHK-Abschlüssen Fachwirt für Finanzberatung (IHK) inklusive Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK).“ erläutert der GOING PUBLIC!-Vorstand.
Quelle: BGH-Urteil vom 12. Mai 2005/ III ZR 413/04 – siehe dort 2, c, aa
Berlin, 27.07.2005
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