EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (VVR)
Tipp | Kernpunkte der VVR | Fazit | Hinweis für Unternehmenskunden | Historie
Das neue Versicherungsvermittlerrecht
ist am 22.05.2007 in Kraft getreten und seit dem 01.11.2007 ist die MiFID deutsches Recht umgesetzt worden.
Welchen Zeitplan gibt es nun für Versicherungsvermittler?
Was ist für
Makler und Vermittler wichtig? Antworten finden Sie in der GOING
PUBLIC! Liste.
Was sind die Kernpunkte der Versicherungsvermittlerrichtlinie?
Tipp: Detaillierte und praxisorientierte Auskünfte
erhalten Sie in einer aktuellen Broschüre
zum neuen Vermittlerrecht: Dieser
von den GOING PUBLIC!-Vorständen herausgegebene Praxis-Leitfaden (Preis: 10,59€ inkl. USt. zzgl. Versand) zum
Versicherungsvermittlergesetz bietet Ihnen einen vollständigen Überblick über
die zu beachtenden Änderungen, erspart Ihnen aufwendige
Recherchen nach den notwendigen Informationen und das Auswerten
der eigentlichen
Gesetze. Ideal für alle ungebundenen Versicherungsvermittler,
insbesondere Versicherungsmakler, Mehrfachagenten sowie
selbstständige
Versicherungsvermittler von freien Vertrieben und ungebundenen
Strukturvertrieben.
Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine
Erlaubnis nach §34d GewO erforderlich! Diese Erlaubnis bekommen
Makler und Vermittler bei ihrer zuständigen IHK. Um diesen 34d beantragen
zu erhalten, müssen – grob gesagt- drei Bedingungen erfüllt
sein. Makler und Vermittler müssen…
- …einen guten Leumund haben. Das bedeutet, dass sie in den
letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens
oder
wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat
rechtskräftig verurteilt worden sein dürfen.
- …eine europaweit gültige Vermögensschadenshaftpflicht
mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen haben: 1.000.000€ pro
Schadensfall und 1.500.000€ pro Jahr.
- …“angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ besitzen.
Sprich: Vermittler müssen also ausreichend qualifiziert sein.
Dafür
wird die neue Mindestqualifikation, der Versicherungsfachmann IHK,
eingeführt. Grundsätzlich müssen alle Makler und Vermittler
für
die Beantragung der Vermittlererlaubnis nach §34d GewO (Gewerbeordnung)
diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zur/-m Versicherungsfachfrau/-mann
(IHK) nachweisen, deren Inhalte aus dem bereits bekannten Versicherungsfachmann
(BWV) übernommen wurden. Der bisherige Versicherungsfachmann (BWV)
wird somit „auslaufen“. Soweit scheint alles ganz einfach:
Aber natürlich gilt auch
im Vermittlerrecht die alte Weisheit: „Keine Regel ohne
Ausnahmen“.
Welche Ausnahmen sind das in diesem Falle?
1. Bestandsschutz: Alle Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen
Versicherungen vermitteln, werden von der Qualifikationspflicht
befreit. (Achtung: Diese Stichtagsregelung gilt für natürliche Personen,
nicht für juristische Personen/ Unternehmen!)
2. Folgende Qualifikationen werden u.a. als ausreichend bzw. „angemessen“ anerkannt,
das heißt, eine Prüfung zur/zum Versicherungsfachfrau/-mann
(IHK) ist dann nicht mehr erforderlich:
- Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
- Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Berufserfahrung
Ihre Frage könnte nun sein: Bin ich von diesen
Regelungen betroffen? Und falls ja: Was bedeutet das für mich?
- Wer erst seit September 2000 Versicherungen vermittelt und keine
anerkannte Vorqualifikation besitzt, sollte sich auf jeden Fall informieren,
ob
er unter die Qualifikationsanforderungen der Vermittlerrichtlinie fällt!
Checken Sie sich hier kostenlos: GOING
PUBLIC! EU-Qualifikations-Richtlinien-Check
- Die Mindestqualifikation (Versicherungsfachmann
IHK) eignet sich für alle, die noch keine lange Berufserfahrung
haben.
- Sie vermitteln neben Versicherungen
auch Investmentfonds und/oder Finanzierungen? Dann ist die öffentlich-rechtliche Qualifikation
zur/-m Fachwirt/-in für
Finanzberatung (IHK) für Sie die erste Wahl. Sie wird als Vorqualifikation
im Rahmen der Vermittlerrichtlinie anerkannt und Sie haben – bei
Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen – sogar
einen Anspruch auf staatliche Förderung.
- Und wenn Sie Ihre Fachwirt-Qualifikation
gern in zwei Schritten machen wollen, dann können Sie bereits nach
der Hälfte Ihre Prüfung zur/-m Fachberater/-in
für Finanzdienstleistungen (IHK) ablegen. Auch diese ist öffentlich-rechtlich
und – bei bestimmter Berufspraxis - als Vorqualifikation im Rahmen des neuen Versicherungsvermittlerrechts anerkannt.
- WICHTIG: Pauschale Aussagen lassen sich hier auch aufgrund
von
anrechnungsfähigen
Praxiszeiten nicht machen. Sprechen Sie uns daher bitte
an. Wir helfen Ihnen sehr
gerne mit einer individuellen Beratung weiter!
Fazit: Stimmen Sie jetzt mit GOING PUBLIC! Ihr Qualifikationskonzept
ab und machen
Sie sich oder Ihre Vertriebspartner „richtliniensicher“.
Ein Hinweis für Unternehmenskunden, denn Ihre
Fragen könnten nun sein: Wie arbeiten wir in Zukunft? Was
machen wir mit neuen Mitarbeitern? Welche Optionen bestehen? Treten Sie bitte mit uns in Kontatkt, damit wir eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene, zeit- und kostensparende Lösung entwickeln können.
Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Veröffentlichungen
in Fachzeitschriften.
Was sagen die Politik und die Verbände?
Der AfW (Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V.)
empfiehlt die Qualifikation zum Fachwirt/-in
für Finanzberatung (IHK) inkl. Fachberater/-in
für Finanzdienstleistungen (IHK).
Was in puncto Versicherungsvermittlerrichtlinie bisher geschah:
- Am 15.01.2003 ist die Versicherungsvermittlerrichtlinie
in Brüssel in dritter Lesung endgültig verabschiedet worden.
- Zum 15.01.2005 musste die Bundesregierung die Versicherungsvermittlerrichtlinie
in nationales Recht umsetzen. Mittlerweile hat Brüssel bereits
nach zwei "blauen Briefen" Klage beim EUGH eingereicht. Der
hatte sich das Umsetzungstempo im Sommer 2006 auch spürbar erhöht.
Monetäre Strafen gegen die Bundesrepublik sind jedoch nicht zu
erwarten, weil Brüssel das Verhalten der Bundesregierung nicht
als "Nicht-Wollen" sondern eher als "Nicht-Können" interpretiert.
- Am 03.05.2006 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf das Bundeswirtschaftsministeriums
fast unverändert beschlossen: Es wurde darin vorgeschlagen, eine
IHK-Sachkundeprüfung auf Niveau des Versicherungsfachmanns zu
installieren. Als Vorqualifikation werden u.a. der Fachberater für
Finanzdienstleistungen IHK (mit Berufspraxis) sowie der Fachwirt für
Finanzberatung IHK anerkannt.
- Im Mai 2006 beschloss das Bundeskabinett, die Karenzzeit zum Aufbau
einer Qualifikation für bereits tätige Vermittler auf nur
noch ein Jahr zu verkürzen (wir berichteten).
- In einer Stellungnahme des Bundesrates wurde u.a. diese Verkürzung
thematisiert und kritisiert. Die Verkürzung der Übergangsfrist
ist inzwischen durch den Bundestagsbeschluss wieder aufgehoben worden.
Die Übergangsfrist ist wieder auf zwei Jahre angehoben worden.
- Am 18.10.2006 gab es im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages
eine Expertenanhörung. In dieser wurde das Ausschließlichkeitsprivileg
heftig diskutiert und von Makler- und Vermittlerverbänden wie dem AfW
heftig kritisiert.
- 18.12.2006: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht einen
überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
und -beratung (VersVermV).
- 22.12.2006: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist klar: Es tritt
am 22.05.2007 in Kraft.
- 22.03.2007: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht
einen erneut überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die
Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
- 26.04.2007: Der Wirtschafsausschuss des Bundesrates empfiehlt noch
Änderungen an bestimmten Punkten der VersVermV vorzunehmen. Diese betreffen
hauptsächlich die Qualifikation und die VSH.
- 11.05.2007: Der Bundesrat verabschiedet die VersVermV, stimmt aber
nicht allen Empfehlungen seines Wirtschaftsausschusses zu. [Details]
- 22.05.2007: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
und die VersVermV treten in Kraft. Damit gelten folgende Übergangsfristen.
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