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Exkurs:

EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (VVR)

Tipp | Kernpunkte der VVR | Hinweis für Unternehmenskunden | Fazit | Historie

Das neue Versicherungsvermittlerrecht ist am 22.05.2007 in Kraft getreten.

Was sind die Kernpunkte der Versicherungsvermittlerrichtlinie?

Tipp: Detaillierte und praxisorientierte Auskünfte erhalten Sie in einer aktuellen Broschüre zum neuen Vermittlerrecht: Dieser von den GOING PUBLIC!-Vorständen herausgegebene Praxis-Leitfaden (Preis: 10,59€ inkl. USt. zzgl. Versand) zum Versicherungsvermittlergesetz bietet Ihnen einen vollständigen Überblick über die zu beachtenden Änderungen, erspart Ihnen aufwendige Recherchen nach den notwendigen Informationen und das Auswerten der eigentlichen Gesetze. Ideal für alle ungebundenen Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, Mehrfachagenten sowie selbstständige Versicherungsvermittler von freien Vertrieben und ungebundenen Strukturvertrieben.

Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine Erlaubnis nach §34d GewO erforderlich! Diese Erlaubnis bekommen Makler und Vermittler bei ihrer zuständigen IHK. Um diesen 34d beantragen zu erhalten, müssen – grob gesagt- drei Bedingungen erfüllt sein. Makler und Vermittler müssen…

  • …einen guten Leumund haben. Das bedeutet, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein dürfen.
  • …eine europaweit gültige Vermögensschadenshaftpflicht mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen haben: 1.000.000€ pro Schadensfall und 1.500.000€ pro Jahr.
  • ……“angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ besitzen. Sprich: Vermittler müssen also ausreichend qualifiziert sein. Dafür wurde eine Sachkundeprüfung "geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" eingeführt. Grundsätzlich müssen alle Versicherungsmakler und -vermittler für die Beantragung der Vermittlererlaubnis nach §34d GewO (Gewerbeordnung) diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachweisen. Folgende Qualifikationen werden neben der Sachkundeprüfung als ausreichend bzw. „angemessen“ anerkannt (das heißt, dass eine Prüfung zur/zum Versicherungsfachfrau/-mann (IHK) dann nicht mehr erforderlich ist):
    - Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
    - Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Berufserfahrung

Ein Hinweis für Unternehmenskunden, denn Ihre Fragen könnten nun sein: Wie arbeiten wir in Zukunft? Was machen wir mit neuen Mitarbeitern? Welche Optionen bestehen? Treten Sie bitte mit uns in Kontatkt, damit wir eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene, zeit- und kostensparende Lösung entwickeln können.

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften.

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Fazit: Stimmen Sie jetzt mit GOING PUBLIC! Ihr Qualifikationskonzept ab und machen Sie sich oder Ihre Vertriebspartner „richtliniensicher“.

Was in puncto Versicherungsvermittlerrichtlinie bisher geschah:

  • Am 15.01.2003 ist die Versicherungsvermittlerrichtlinie in Brüssel in dritter Lesung endgültig verabschiedet worden.
  • Zum 15.01.2005 musste die Bundesregierung die Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Mittlerweile hat Brüssel bereits nach zwei "blauen Briefen" Klage beim EUGH eingereicht. Der hatte sich das Umsetzungstempo im Sommer 2006 auch spürbar erhöht. Monetäre Strafen gegen die Bundesrepublik sind jedoch nicht zu erwarten, weil Brüssel das Verhalten der Bundesregierung nicht als "Nicht-Wollen" sondern eher als "Nicht-Können" interpretiert.
  • Am 03.05.2006 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf das Bundeswirtschaftsministeriums fast unverändert beschlossen: Es wurde darin vorgeschlagen, eine IHK-Sachkundeprüfung auf Niveau des Versicherungsfachmanns zu installieren. Als Vorqualifikation werden u.a. der Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK (mit Berufspraxis) sowie der Fachwirt für Finanzberatung IHK anerkannt.
  • Im Mai 2006 beschloss das Bundeskabinett, die Karenzzeit zum Aufbau einer Qualifikation für bereits tätige Vermittler auf nur noch ein Jahr zu verkürzen (wir berichteten).
  • In einer Stellungnahme des Bundesrates wurde u.a. diese Verkürzung thematisiert und kritisiert. Die Verkürzung der Übergangsfrist ist inzwischen durch den Bundestagsbeschluss wieder aufgehoben worden. Die Übergangsfrist ist wieder auf zwei Jahre angehoben worden.
  • Am 18.10.2006 gab es im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages eine Expertenanhörung. In dieser wurde das Ausschließlichkeitsprivileg heftig diskutiert und von Makler- und Vermittlerverbänden wie dem AfW heftig kritisiert.
  • 18.12.2006: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
  • 22.12.2006: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist klar: Es tritt am 22.05.2007 in Kraft.
  • 22.03.2007: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht einen erneut überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
  • 26.04.2007: Der Wirtschafsausschuss des Bundesrates empfiehlt noch Änderungen an bestimmten Punkten der VersVermV vorzunehmen. Diese betreffen hauptsächlich die Qualifikation und die VSH.
  • 11.05.2007: Der Bundesrat verabschiedet die VersVermV, stimmt aber nicht allen Empfehlungen seines Wirtschaftsausschusses zu. [Details]
  • 22.05.2007: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die VersVermV treten in Kraft. Damit gelten folgende Übergangsfristen.


 
 
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