Vermittlerrichtlinie VVR Versicherungsvermittlerrichtlinie Qualifikation Fachwirt Fachberater Finanzfachwirt Versicherungsfachmann Sachkundeprüfung
 
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Qualifikations-Check zur Regulierung: Sind Sie von den Qualifikationsanforderungen durch die Regulierung der Kapitalanlageberatung betroffen? Und wenn ja: was ist die beste Lösung für Sie? Erfahren Sie es hier: Kostenlos. Ohne Registrierung. Zum Qualifikations-Check

Welche Qualifikation ist nun die richtige?

Im Entwurf für die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung wird die Sachkundeprüfung "Finanzanlagenfachmann (IHK)" näher erläutert. Diese Prüfung muss aber noch komplett neu entwickelt werden. Es findet sich ebenfalls ein Katalog von Qualifikationen, die anerkannt werden sollen. Dies sind ohne Ausnahme öffentlich-rechtliche Abschlüsse. Privatrechtliche Abschlüsse/Zertifikate werden nicht anerkannt werden.

Exkurs: Unsere Einschätzung

Wenn Sie als Vermittler/Berater jetzt eine Qualifikation starten möchten, ist die Entscheidung sehr einfach, für welche Sie sich entscheiden sollten: Die Qualifikation, die bereits im Verordnungsentwurf steht und somit mit 99,99%iger Sicherheit anerkannt werden wird, ist die öffentlich-rechtliche Allfinanz-Weiterbildungsprüfung "Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)".

GOING PUBLIC! freut sich, seinen Partnern und Kunden mit der etablierten modularen „Weiterbildungspyramide“ (Sachkunde – Fachberater – Fachwirt – Bachelor) ein genau passendes Angebot zu offerieren. Die Mindestqualifikationsgarantie, die GOING PUBLIC! für den Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) ausgesprochen hat, zahlt sich aus. Denn dieser Abschluss soll zu den anerkannten Qualifikationen gehören.

Wer jetzt mit dem Studiengang zum Fachwirt für Finanzberatung startet ist rechtzeitg vor Ende der Übergangsfrist fertig und hat zusätzlich die Möglichkeit auf bis zu 73% staatliche Förderung.

Neu: Finanzanlagenfachmann (IHK)

Die notwendige Qualifikation für den Vertrieb offener und geschlossener Fonds sowie sonstiger Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen wird "Finanzanlagenfachmann (IHK) heißen.

Sie wird aus einen Grundlagenteil ("Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen") und Teilprüfungen bestehen (offene Fonds, Geschlossene Fonds, Sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile) bestehen.

Zusätzlich wird es noch eine mündliche Prüfung geben, in der ein Kundenberatungsgespräch simuliert wird. Von dieser mündlichen Prüfung sind alle befreit, die eine Erlaubnis nach §34d haben (gebundene Versicherungsvermittler müssten also die mündliche Prüfung nach §34f absolvieren und wären nicht befreit).

Laut Entwurf wird man die Prüfung beliebig oft wiederholen können.

Anerkannte Abschlüsse

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe sollen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:

1. Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Bankfachwirt oder –wirtin (IHK),
  • als Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als Investmentfachwirt oder –wirtin (IHK),
  • als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • als Investmentfondskaufmann oder –frau;

2. Abschlusszeugnis
  • als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung vorliegt

3. Abschlusszeugnis

als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.

 

"Alte-Hasen"-Regelung

Weder im aktuellen Kabinettsbeschluss für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts noch im Entwurf für eine Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist eine Alte-Hasen-Regelung vorgesehen.

Somit müssten alle Berater und Vermittler von Investmentfonds, Geschlossenen Fonds und Sonstigen Vermögensanlagen sowie Genossenschaftsanteilen eine IHK-Sachkundeprüfung ablegen

 

regulierung.org | Bis zu 73% Förderung | Garantie für Mindestqualifikation

 

 

Exkurs:

EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (VVR)

Tipp | Kernpunkte der VVR | Hinweis für Unternehmenskunden | Fazit | Historie

Das neue Versicherungsvermittlerrecht ist am 22.05.2007 in Kraft getreten.

Was sind die Kernpunkte der Versicherungsvermittlerrichtlinie?

Tipp: Detaillierte und praxisorientierte Auskünfte erhalten Sie in einer aktuellen Broschüre zum neuen Vermittlerrecht: Dieser von den GOING PUBLIC!-Vorständen herausgegebene Praxis-Leitfaden (Preis: 10,59€ inkl. USt. zzgl. Versand) zum Versicherungsvermittlergesetz bietet Ihnen einen vollständigen Überblick über die zu beachtenden Änderungen, erspart Ihnen aufwendige Recherchen nach den notwendigen Informationen und das Auswerten der eigentlichen Gesetze. Ideal für alle ungebundenen Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, Mehrfachagenten sowie selbstständige Versicherungsvermittler von freien Vertrieben und ungebundenen Strukturvertrieben.

Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine Erlaubnis nach §34d GewO erforderlich! Diese Erlaubnis bekommen Makler und Vermittler bei ihrer zuständigen IHK. Um diesen 34d beantragen zu erhalten, müssen – grob gesagt- drei Bedingungen erfüllt sein. Makler und Vermittler müssen…

  • …einen guten Leumund haben. Das bedeutet, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein dürfen.
  • …eine europaweit gültige Vermögensschadenshaftpflicht mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen haben: 1.000.000€ pro Schadensfall und 1.500.000€ pro Jahr.
  • ……“angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ besitzen. Sprich: Vermittler müssen also ausreichend qualifiziert sein. Dafür wurde eine Sachkundeprüfung "geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" eingeführt. Grundsätzlich müssen alle Versicherungsmakler und -vermittler für die Beantragung der Vermittlererlaubnis nach §34d GewO (Gewerbeordnung) diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachweisen. Folgende Qualifikationen werden neben der Sachkundeprüfung als ausreichend bzw. „angemessen“ anerkannt (das heißt, dass eine Prüfung zur/zum Versicherungsfachfrau/-mann (IHK) dann nicht mehr erforderlich ist):
    - Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
    - Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Berufserfahrung

Ein Hinweis für Unternehmenskunden, denn Ihre Fragen könnten nun sein: Wie arbeiten wir in Zukunft? Was machen wir mit neuen Mitarbeitern? Welche Optionen bestehen? Treten Sie bitte mit uns in Kontatkt, damit wir eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene, zeit- und kostensparende Lösung entwickeln können.

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften.

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Fazit: Stimmen Sie jetzt mit GOING PUBLIC! Ihr Qualifikationskonzept ab und machen Sie sich oder Ihre Vertriebspartner „richtliniensicher“.

Was in puncto Versicherungsvermittlerrichtlinie bisher geschah:

  • Am 15.01.2003 ist die Versicherungsvermittlerrichtlinie in Brüssel in dritter Lesung endgültig verabschiedet worden.
  • Zum 15.01.2005 musste die Bundesregierung die Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Mittlerweile hat Brüssel bereits nach zwei "blauen Briefen" Klage beim EUGH eingereicht. Der hatte sich das Umsetzungstempo im Sommer 2006 auch spürbar erhöht. Monetäre Strafen gegen die Bundesrepublik sind jedoch nicht zu erwarten, weil Brüssel das Verhalten der Bundesregierung nicht als "Nicht-Wollen" sondern eher als "Nicht-Können" interpretiert.
  • Am 03.05.2006 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf das Bundeswirtschaftsministeriums fast unverändert beschlossen: Es wurde darin vorgeschlagen, eine IHK-Sachkundeprüfung auf Niveau des Versicherungsfachmanns zu installieren. Als Vorqualifikation werden u.a. der Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK (mit Berufspraxis) sowie der Fachwirt für Finanzberatung IHK anerkannt.
  • Im Mai 2006 beschloss das Bundeskabinett, die Karenzzeit zum Aufbau einer Qualifikation für bereits tätige Vermittler auf nur noch ein Jahr zu verkürzen (wir berichteten).
  • In einer Stellungnahme des Bundesrates wurde u.a. diese Verkürzung thematisiert und kritisiert. Die Verkürzung der Übergangsfrist ist inzwischen durch den Bundestagsbeschluss wieder aufgehoben worden. Die Übergangsfrist ist wieder auf zwei Jahre angehoben worden.
  • Am 18.10.2006 gab es im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages eine Expertenanhörung. In dieser wurde das Ausschließlichkeitsprivileg heftig diskutiert und von Makler- und Vermittlerverbänden wie dem AfW heftig kritisiert.
  • 18.12.2006: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
  • 22.12.2006: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist klar: Es tritt am 22.05.2007 in Kraft.
  • 22.03.2007: Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht einen erneut überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
  • 26.04.2007: Der Wirtschafsausschuss des Bundesrates empfiehlt noch Änderungen an bestimmten Punkten der VersVermV vorzunehmen. Diese betreffen hauptsächlich die Qualifikation und die VSH.
  • 11.05.2007: Der Bundesrat verabschiedet die VersVermV, stimmt aber nicht allen Empfehlungen seines Wirtschaftsausschusses zu. [Details]
  • 22.05.2007: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die VersVermV treten in Kraft. Damit gelten folgende Übergangsfristen.


 
 
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