steuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) / Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
Gastkommentar von StB Daniel Ziska, GPC Tax
Zunächst muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei den Aufwendungen um eine "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Dies ist zwar unwahrscheinlich, da es sich bei den Abschlüssen um Fortbildungsabschlüsse im Sinne des § 54 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt; diese setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, jedoch ist es immer eine Einzelfallbetrachtung (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 22.09.2010 - IV C 4 -S 2227/07/10002: 002).
Liegt keine erstmalige Berufsausbildung vor, so ist zu prüfen in welcher Einkunftsart die Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) Berücksichtigung finden können. Bei Selbständigen im Bereich des Finanzvertriebs wird das in aller Regel die Einkunftsart 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' im Rahmen der eigenen gewerblichen Betätigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein. Zu diesen Betriebsausgaben gehören neben den eigentlichen Studienentgelten natürlich auch z.B. die Prüfungsgebühren, Reisekosten, Zinsen für zusammenhängende Darlehen (s. unten) und Fachliteratur.
Sofern der Teilnehmer Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhält, so ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Zuschüsse oder Darlehen handelt. Der Darlehensanteil ist, mit Ausnahme des Zinsaufwandes, steuerlich unbeachtlich. Bei dem Zuschussanteil handelt es sich um eine einkommensteuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 37 EStG). Eine Verrechnung der Einnahme mit Betriebsausgaben ist nicht vorgesehen. Auch würde eine Verrechnung mit abzugsfähigen Betriebsausgaben die vom Gesetzgeber gewollte und angeordnete Steuerfreiheit wieder zunichte machen. Im Endeffekt sind daher die Betriebsausgaben voll abzugsfähig und die Zuschüsse steuerfrei.
Ich muss zum Abschluss darauf hinweisen, dass diese allgemeinen Ausführungen eine steuerliche Beratung im Einzelfalle weder ersetzen sollen noch können.
Daniel Ziska Steuerberater
GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft
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